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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18   

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https://dejure.org/2019,49276
LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18 (https://dejure.org/2019,49276)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18 (https://dejure.org/2019,49276)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. September 2019 - 5 TaBV 29/18 (https://dejure.org/2019,49276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17 Abs 4 BetrVG, § 17 Abs 2 BetrVG
    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - ordnungsgemäße Einladung zur Wahlversammlung

  • IWW

    § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § ... 17 Abs. 4 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 17 Abs. 3 BetrVG, § 17 Abs. 2 BetrVG, § 14a BetrVG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 17 Abs. 4
    Bestellung; Einladung; Wahlversammlung; Wahlvorstand; Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 17 Abs. 4 S. 1
    Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands für die erste Betriebsratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (vgl. BAG 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 40 mwN).

    27 a) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG erfolgt ist (vgl. BAG 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 57 mwN).

  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    Gerade deshalb muss gewährleistet sein, dass alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhalten, an dieser Wahl mitzuwirken (vgl. BAG 07.05.1986 - 2 AZR 349/85).
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 13/15

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (vgl. BAG 23.11.2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 12 mwN).
  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa BAG 26.09.2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 11).
  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    Auf eine ordnungsgemäße Einladung zu einer solchen Wahlversammlung kann nicht schon dann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber seine erforderliche Mitwirkung am Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Einladung verweigert (vgl. BAG 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - Rn. 18).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09

    Abbruch einer Betriebsratswahl - ordnungsgemäße Einladung zu einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    In arbeitsgerichtlichen und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird eine Frist von drei Tagen zwischen Aushang der Einladung und Durchführung der Wahlversammlung als ausreichend angesehen (vgl. zB. LAG Baden-Württemberg 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09 - Rn. 34 mwN; LAG Hamm 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11 - Rn. 107 ff mwN; Fitting BetrVG 29. Aufl. § 17 Rn. 17 ff mwN).
  • LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11

    Rechtsfolgen der verspäteten Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    In arbeitsgerichtlichen und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird eine Frist von drei Tagen zwischen Aushang der Einladung und Durchführung der Wahlversammlung als ausreichend angesehen (vgl. zB. LAG Baden-Württemberg 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09 - Rn. 34 mwN; LAG Hamm 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11 - Rn. 107 ff mwN; Fitting BetrVG 29. Aufl. § 17 Rn. 17 ff mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2019 - 1 TaBV 11/18

    Amtsniederlegung der gewählten (Ersatz-)Mitglieder eines Wahlvorstandes -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18
    Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge mit Beschluss vom 18.01.2018 (2 BV 58/17) zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Gewerkschaft mit Beschluss vom 18.01.2019 (1 TaBV 11/18) zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht - Erfordernis

    58 Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher hinsichtlich ihres Verfahrens eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl ( LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. September 2019 - 5 TaBV 29/18 -, Rn. 30 ).
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